Entscheidungen im Versicherungsrecht

Kfz-Versicherung: Leistungskürzung bei verkerhsuntauglichen Pkw (Sommerreifen)

Die Benutzung eines Pkw mit Sommerreifen kann, so das AG Mannheim in seinem Urteil vom 22.5.15 (AZ: 3 C 308/14), grundsätzlich als Bentuzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeuges angesehen werden, wenn die Witterungs- und Straßenverhältnisse es gebieten, Winterreifen zu benutzen. Eine Leistungskürzung kommt nach Ansicht des Gerichtes aber nur in Betracht, wenn das Fahrzeug bei durchgehend winterlichen Straßenverhältnisses längerfristig oder für längere Fahrten benutzt wird. Die Verpflichtung, Winterreifen zu benutzen, orientiert sich am konkreten Tag der Nutzung des Fahrzeuges und an den in der konkreten Verkehrssituation herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnisse.

Leistungskürzung Teilkaskoversicherung: Zulassungsschein im Auto, Verlust eines Autoschlüssels

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 3.7.2013 (AZ: 20 U 226/12) entschieden, dass der Versicherer bei der Leistungskürzung beweisen muss, dass ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt eines Versicherungsfalles ursächlich wurde. Die von außen nicht sichtbare Aufbewahrung des Fahrzeugscheins im Auto, so das Gericht, stellt keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG dar. Der Verlust eines Autoschlüssels, so das Gericht weiter, muss dem Versicherer nur dann angezeigt werden, wenn wegen der Art des Verlustes die Gefahr besteht, dass Dritte sich des Fahrzeuges bemächtigen. Die Umstände, aus denen sich diese Gefahr ergibt, müssen dem Versicherungsnehmer positiv bekannt sein.

Rechtsschutzversicherung: Freie Anwaltswahl durch den Versicherten

Der EuGH hat mit Urteil vom 7.11.2013, AZ: C-442/12, entschieden, dass ein Rechtsschutzversicherer, der in seinen Vertragsbedingungen vorsieht, dass die Rechtsberatung grundsätzlich durch die eigenen internen Rechtsberater erfolgt, sich nicht vorbehalten kann, dass die Kosten eines vom Versicherten selbst gewählten externen Rechtsanwalts nur dann übernahmefähig sind, wenn die Versicherung der Beauftragung zugestimmt hat. Hierbei, so das Gericht, ist es unerheblich, ob nach nationalem Recht in dem betreffenden Gerichts - bzw. Verwaltungsverfahren ein Rechtsbeistand vorgeschrieben ist oder nicht. Die EuGH-Entscheidung hat Auswirkungen auf die Versicherungsbedingungen aller Rechtsschutzversicherer in der EU.

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