Urteile und Rechtsprechung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bzw. -straftaten

DashCam (On-Board-Kamera): Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen im Bußgeldverfahren

In einem Bußgeldverfahren kann eine mittels „DashCam“ gefertigte Videoaufzeichnung der Fahrt des Betroffenen verwertbar sein (OLG Stuttgart, 04.05.2016, AZ: 4 Ss 543/15). Aus einem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers beim Betrieb einer DashCam gegen das datenschutzrechtliche Verbot des § 6b BDSG, nach dem die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Videokameras nur in engen Grenzen zulässig ist, folgt nicht zwingend ein Verbot der Verwertung solcher Beweismittel im Bußgeldverfahren. 

Abstandsverstoß

Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Lüdinghausen vom 28.1.2013 reicht es nicht aus, einen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen zu können (§ 4 StVO), wenn eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110-120 m festgestellt wird.

Standardisiertes Messverfahren ESO ES 3.0

Nach einem Beschluss des OLG Hamm vom 29.1.2013 (Aktenzeichen III-1 RBs 2/13) begründet allein die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgeräte ESO ES 3.0 keine rechtliche Verwertbarkeit des Messergebnisses. Das Gericht ist in diesem Fall nicht verpflichtet, aufgrund eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes anzustellen, wenn keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen. Der hier Betroffenen ist gehalten, solche Zweifel (z.B. korrekte Aufstellung und Bedienung des Messgerätes, richtige Messwertzuordnung, etc.) darzulegen.

Trunkenheit im Verkehr: 0,65 Promille als alleinige Feststellung

Nach dem OLG Schleswig (Beschluss vom 17.01.2014, AZ: 1 Ss 152/13) kann eine Verurteilung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht allein darauf gestützt werden, dass dem Beschuldigten zur Tatzeit ein Blutalkoholwert von 0,65 Promille nachgewiesen wurde. Dieser Umstand belege, so das Gericht, keinen rauschbedingten Fahrfehler. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte weder von den Polizeibeamten am Unfallort, noch von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt als merklich alkoholisiert beschrieben wurde. In einem solchen Fall sei nicht auszuschließen, dass das zum Unfall führende verkehrswidrige Fahrverhalten auf anderen Ursachen als eine alkoholbedingte Berauschung beruht.

Fahrtenbuchauflage auch noch nach 18 Monaten zulässig

Das OVG Niedersachsen hat mit Urteil vom 23.1.2014 (AZ: 12 LB 19/13) entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage knapp 18 Monate nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens (noch) nicht als derart erheblich angesehen werden kann, als dass sich diese Auflage allein deswegen als unverhältnismäßig darstellt. Grundsätzlich, so das Gericht, kann der zwischen Begehung der Ordnungswidrigkeit und Anordnung der Fahrtenbuchauflage liegende Zeitraum für dessen Rechtmäßigkeit relevant und eine Fahrtenbuchauflage nach Ablauf eines erheblichen Zeitraumes daher unverhältnismäßig sein. Welche Fristen hierfür in Erwägung zu ziehen sind, so das Gericht weiter, ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten, wobei die Dauer der notwendigen Ermittlungen der betroffenen Behörde und das Verhalten des Fahrzeughalters zu berücksichtigen sind.

Wir verwenden Cookies auf unserer Website. Einige sind essentiell, während andere uns helfen unsere Webseite und das damit verbundene Nutzerverhalten zu optimieren. Sie können diese Einstellungen jederzeit über die Privatsphäre-Einstellungen einsehen, ändern und/oder widerrufen.

Einstellungen anpassen Alle akzeptieren