Informationen zum Verkehrsunfallrecht

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter regelmäßig Ansprüche auf Ersatz der durch den Unfall entstandenen Schäden gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung. War der Unfall für Sie auch bei Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt nicht zu vermeiden, kann Ersatz des gesamten Schadens verlangt werden. Folgende Schadenspositionen kann es hierbei geben:

Fahrzeugschaden

Zunächst sind die Sachschäden am Fahrzeug, welche durch einen Kfz-Gutachter oder mittels Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt festgestellt und beziffert werden, zu ersetzen. Es kann wahlweise die Übernahme der Reparaturkosten oder – wenn statt der Reparatur Schadenersatz in Geld verlangt wird – der Netto-Betrag verlangt werden, den die Reparatur in einer Werkstatt gekostet hätte. Ist keine ordnungsgemäße Reparatur mehr möglich oder übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um ca. 30%, erhalten Sie eine finanzielle Entschädigung in der Höhe des Wiederbeschaffungspreises abzüglich des Restwertes.

Wertminderung / Merkantiler Minderwert

Bei neuwertigen Fahrzeugen (nicht älter als 4 Jahre und weniger als 100.000 km Fahrleistung) können Sie zusätzlich den sogenannten merkantilen Minderwert ersetzt verlangen. Dieser besteht in einem finanziellen Ausgleich der Differenz des Fahrzeugwertes vor und nach der Reparatur, da sich ein Fahrzeug mit einem (behobenen) Vorschaden oft nur zu einem geringeren Preis veräußern lässt. Die Wertminderung kann regelmäßig der Kfz-Gutachter errechnen.

Abrechnung bei Neuwagen

Ist das Fahrzeug als Neufahrzeug einzustufen (weniger als ca. 1.000 km Fahrleistung), können Sie diesen in Zahlung geben und erhalten die Differenz zum Kaufpreis abzüglich eines Abschlages für die gefahrenen Kilometer und des erzielten Verkaufspreises.

Mietwagen / Nutzungsausfall

Für die Dauer der Reparatur oder bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden für einen angemessenen Zeitraum, nämlich bis eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs möglich ist, können Sie einen Mietwagen nutzen. Der Anspruch auf einen Mietwagen besteht, wenn Sie das Unfallfahrzeug regelmäßig nutzen und im fraglichen Zeitraum tatsächlich an seiner Nutzung gehindert sind. Wenn kein Mietwagen genutzt wird, kann bei privat genutzten Fahrzeugen stattdessen Nutzungsausfall verlangt werden. Der Nutzungsausfall beträgt je nach Art und Alter des Fahrzeugs zwischen 25,00 € und 95,00 € am Tag.

Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall

Ferner sind Kosten in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall, wie z.B. Abschlepp- und Bergungskosten, Kosten der Ab- und Anmeldung bzw. Ummeldung des Fahrzeuges einschließlich Kosten der Kennzeichen ersatzfähige Schadenspositionen. Weiterhin können Stand- und Finanzierungskosten (Kreditkosten) geltend macht werden, der Wert einer verlorenen Tankfüllung sowie die Kosten der Entsorgung.

Sachverständigenkosten / Anwaltskosten

Wird ein von Ihnen grundsätzlich frei zu wählender Kfz-Sachverständiger eingeschaltet, sind dessen Kosten vom Verursacher des Unfalls bzw. dessen Versicherung zu tragen. Auch die Ihnen entstehenden Anwaltskosten sind erstattungsfähig und von dem Verursacher / der gegnerischen Versicherung (ggf. anteilig) zu tragen.

Ersatz für andere Gegenstände

Auch andere bei dem Verkehrsunfall beschädigte Gegenstände (z.B.: Kleidung, Brillen, Gepäckstücke, usw.) sind in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig.

Auslagenpauschale

Neben den genannten Schadenspositionen können Sie auch einen pauschalen Betrag für Ihre zur Schadensabwicklung entstandenen Kosten (Telefon, Fahrt zum Anwalt, usw.) von rund 25,-- € verlangen. Können Sie höhere Kosten nachweisen, sind diese erstattungsfähig.

Arzt- / Heilbehandlungskosten

Im Falle einer Verletzung durch den Unfall haben Sie Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten (z.B. Eigenanteile für Arzt / Krankenhaus, Medikamente, Rehabilitation, Krankentransport, etc.), soweit diese nicht von der eigenen Krankenversicherung getragen werden.

Verdienstausfall / Haushaltsführungsschaden

Auch ein Anspruch auf Verdienstausfall kann geltend gemacht werden, wenn der beruflichen Tätigkeit aufgrund des Unfalls nicht / nur eingeschränkt nachgegangen werden kann. Dies wird wegen der 6-wöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber regelmäßig ab der 7 Krankheitswoche der Fall sein. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach der Höhe des letzten Lohnes einschließlich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen. Auch Selbständige können den Wegfall der eigenen Arbeitskraft als Schaden geltend machen. Dieser kann in entgangenen Gewinnen oder den Kosten für eine Ersatzkraft liegen. Der Wegfall der eigenen Arbeitsleistung im Haushalt wird im sogenannten Haushaltsführungsschaden berechnet.

Schmerzensgeld

Im Falle einer Verletzung besteht Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Die Höhe richtet sich nach Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen, welche Behandlungsmaßnahmen nötig sind und welche Schmerzen daraus folgen. Zu berücksichtigen sind auch dauerhafte Beeinträchtigungen (z.B.: Narben) sowie die Minderung des allgemeinen Lebensgefühls und der Freizeitgestaltung.

Dauerhafte Beeinträchtigung

Wird aufgrund einer unfallbedingten Verletzung eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ausgelöst, kann auch eine dauerhafte Rente verlangt werden. Ferner sind vermehrte Bedürfnisse als Folge des Unfalls wie z.B. dauerhafte Pflegekosten, notwendige Umbaukosten im Haus / der Wohnung, besondere Aufwendungen für orthopädische Hilfsmittel, Kosten für eine Kur oder spezielle Lehrkosten (Umschulung, Sprachtraining, etc.) erstattungsfähig. Auch messbare Nachteile für das berufliche Fortkommen sind als Folge des Unfalls zu ersetzen.

Ansprüche von Angehörigen

Bei einem Todesfall als Folge des Unfalls stehen dem Erben die Schmerzensgeldansprüche des Verstorbenen zu. Außerdem sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung des Verstorbenen zu erstatten. Unterhaltsberechtigte des bei dem Unfall Getöteten können eine Geldrente in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen geltend machen. Erleiden nahe Angehörige durch die Nachricht über den Unfall einen Schockschaden, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden. Auch Kosten im Zusammenhang von Besuchen des Verunfallten im Krankenhaus sind ersatzfähig, wenn die Besuche aus medizinischer Sicht insbesondere für die psychische Heilungsunterstützung förderlich sind.

Schadenregulierung

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.

Häufig erfolgt bei der Schadensregulierung jedoch kein umfassender Schadenersatz. Die gegnerische Versicherung nimmt oft unbegründete Abzüge bei der Abrechnung vor oder legt unbegründet bzw. mehr zu Gunsten des eigenen Versicherten eine Verschuldensquote fest. Es empfiehlt sich daher, möglichst unmittelbar nach einem Unfall einen Rechtsanwalt einzuschalten. Hierdurch wird Ihnen einerseits die Last genommen, umfangreichen Schriftverkehr mit der Versicherung zu führen und andererseits ist gewährleistet, dass sämtliche Schadenspositionen in angemessener Höhe zu Ihren Gunsten geltend gemacht und durchgesetzt werden. Außerdem trägt regelmäßig der Verursacher des Unfalls bzw. dessen Versicherung (ggf. anteilig) die durch die Einschaltung eines Anwalts entstehenden Kosten.

Hinweis:

Dieser Beitrag beinhaltet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung.

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