Prozesskostenhilfe

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten gewährt werden. Sie ist zu bewilligen, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern oder Adhäsionsklägern Prozesskostenhilfe gewährt werden. In bestimmten Verfahren wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.

Prozesskostenhilfe kann jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe muss bei dem Gericht beantragt werden, bei dem der Prozess anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts. Verliert die Partei den Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten. Eine Ausnahme bilden die arbeitsgerichtlichen Prozesse erster Instanz, da hier gesetzlich geregelt ist, dass jede Partei seine Kosten selbst trägt.

Das Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Download im PDF-Format einschließlich dem Hinweisblatt für das Ausfüllen der Erklärung erhalten Sie unter Formulare.

Wir verwenden Cookies auf unserer Website. Einige sind essentiell, während andere uns helfen unsere Webseite und das damit verbundene Nutzerverhalten zu optimieren. Sie können diese Einstellungen jederzeit über die Privatsphäre-Einstellungen einsehen, ändern und/oder widerrufen.

Einstellungen anpassen Alle akzeptieren